Unsere Leistungen für Sie:
Erziehungsbeistandschaft
nach § 30 SGB VIII
Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezuges zur Familie seine Verselbständigung fördern
Sozialpädagogische Familienhilfe
nach § 31 SGB VIII
Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, bei der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
nach § 35 SGB VIII
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
nach § 35a SGB VIII
Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer seelischen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe.(…)
Hilfe für junge Volljährige
nach § 41 SGB VIII
Unter Hilfe für junge Volljährige werden in der Jugendhilfe Hilfeangebote für junge Menschen verstanden, die die Volljährigkeit erreicht haben. Der junge Volljährige soll „verselbständigt“ werden, um ihn in die Lage zu versetzen, ein „eigenverantwortliches Leben“ führen zu können.
Betreuungshilfe und Erziehungsbeistandschaft
nach §§ 10,12 JGG
§10 Weisungen
Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,
[…]
5. sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen,
[…]
§12 Hilfe zur Erziehung
Der Richter kann dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auch auferlegen, unter den im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung
1. in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne des § 30 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
[…]
in Anspruch zu nehmen.